Linked In Post 1 - EPBD-Forderungen: Sanierungspflicht nur für Turnhallen und Schwimmbäder?

Die neue EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) verpflichtet Mitgliedsstaaten dazu, die energetisch schlechtesten 15 % ihres Gebäudebestands zu sanieren.
ESG-Sanierung
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Frankfurt am Main
am
23.06.2025

Die im Rahmen der EPBD vorgesehene Zusammenfassung sämtlicher Nichtwohngebäude in einer einheitlichen Kategorie für energetische Mindestanforderungen wird kritisch beurteilt. Unterschiedliche Gebäudetypen – etwa Schwimmbäder, Bürogebäude oder Produktionshallen – weisen signifikant divergierende Nutzungsprofile und energetische Anforderungen auf. Eine pauschale Einstufung dieser heterogenen Objekte nach einem einheitlichen Maßstab kann zu systematisch verzerrten Ergebnissen führen.

Insbesondere bei nutzungsbedingt energieintensiven Gebäuden, wie beispielsweise Schwimmbädern, besteht die Gefahr, dass diese unabhängig von ihrer tatsächlichen Effizienz negativ bewertet werden. Gleichzeitig besteht das Risiko, dass energetisch weniger beanspruchte, jedoch ineffizient betriebene Gebäude im Rahmen der Bewertung nicht adäquat erfasst werden.

Die Folge ist ein potenziell disproportionaler Sanierungsdruck für bestimmte Immobilientypen sowie eine unzureichende Zielgenauigkeit bei der Erreichung der CO₂-Minderungsziele. Aus wissenschaftlich-technischer Sicht erscheint daher eine differenzierte, nutzungsspezifische Kategorisierung von Nichtwohngebäuden zielführender, um sowohl ökologische als auch wirtschaftliche Effizienz in der Umsetzung der Sanierungspflichten zu gewährleisten.

Die Folge dieser unscharfen Regelung: Eine Wettbewerbsverzerrung innerhalb des Marktes. Branchen wie die Freizeit- oder Gesundheitswirtschaft, die auf große, technisch anspruchsvolle Gebäude angewiesen sind, werden stärker belastet – ohne dass dies in jedem Fall zu einem realen Effizienzgewinn führt.

Eine differenzierte Betrachtung nach Gebäudetyp und Nutzung wäre daher essenziell, um die ambitionierten Ziele der EPBD gerecht und wirkungsvoll umzusetzen.

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